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       Häufig erfahren die Bauherren erst von der Baugenehmigungsbehörde,
      dass in einer gesetzten Frist u,a. der Lageplan beizubringen ist...  
      Nicht selten stellt sich zudem heraus, dass die Planung so nicht
      umgesetzt werden kann, da z.B. die Grundstücksmaße nicht exakt zugrunde
      gelegt wurden oder Mindestabstände von Terrassen u.v.m. nicht beachtet
      wurden... 
      Solche Überraschungen und mögliche Umplanungen würden Ihnen bei
      rechtzeitiger Einbeziehung des ÖbVI erspart bleiben. Der ÖbVI verknüpft
      bei der Herstellung des Lageplanes als Bauvorlage die im
      Liegenschaftskataster festgestellten Flurstücksgrenzen mit den
      Vorschriften des Bauplanungs- und Bauordnungsrechtes. Er kann sicher
      feststellen, welche Vorstellungen realisierbar sind und unterbreitet gern
      Alternativen. Nachstehend können Sie die Rechtsgrundlagen und die
      geforderten Inhalte des Lageplanes als Bauvorlage einsehen:  
      Die
      Verordnung über Bauvorlagen, bautechnische Nachweise und das Verfahren im
      Einzelnen (Bauverfahrensverordnung- BauVerfVO) vom 19. Oktober 2006
      (GVBl. S. 1035), zuletzt geändert durch Verordnung vom 22. März 2013
      (GVBl. S. 95), berichtigt am 2. Mai 2013 (GVBl. S. 131) regelt im Teil 1 die
      Bauvorlagen.  
      Der Lageplan muss von einer Vermessungsstelle nach § 2 des
      Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin in der Fassung vom 9. Januar
      1996, das zuletzt durch Artikel XVIII des Gesetzes vom 18.11 2009 (GVBl.
      S. 674) geändert worden ist, angefertigt werden. 
      - Der Lageplan ist auf der Grundlage der Flurkarte zu erstellen.  
      - Dabei ist ein Maßstab
      von 1:200 zu verwenden. Ein anderer Maßstab ist zu wählen, wenn dies für
      die Beurteilung des Bauvorhabens erforderlich ist.  
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      Bei einem geringfügigen Vorhaben, bei dem ein Verstoß gegen § 6 der
      Bauordnung für Berlin nicht zu befürchten ist, genügt ein Auszug aus der
      Flurkarte,  
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