der durch eine nach § 66 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.

Der Lageplan muss insbesondere enthalten:  

- den numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,

- die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie die Grenzlängen des Grundstücks,

- die Bezeichnung der Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,

- die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,

 - Bau-, Garten- und Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken,

- Hochspannungsleitungen und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

- die angrenzenden öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der Gehwegüberfahrten,

 - Hydranten und andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,

 - Flächen auf dem Grundstück, die von Baulasten betroffen sind,

- die Festsetzungen über die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und die Bebauungstiefen für das Grundstück,

- die geplante bauliche Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN,

- die Höhenlage der Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten baulichen Anlage über NHN,

- die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs sowie der Flächen für die Feuerwehr,

- die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,

- die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die Abstandsflächen,

- ortsfeste Behälter für Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,

- die Wasserschutzzonen mit Angabe des Grenzverlaufs.

Im Lageplan sind die Zeichen oder Farben der Anlage 1 zur Bauverfahrensverordnung- BauVerfVO zu verwenden; im Übrigen ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung entsprechend anzuwenden.

Für vorhandene und geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über : 

- die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,

 - die zulässige, die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich, die Baumasse,

 - die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen enthalten sind.

 

Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht erforderlich.

 

 

 

 

 

 

 

 

 

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Telefon: 030 715 811 77 / Fax: 030 715 811 78 / E-Mail: vermessung.kahl@arcor.de