der durch eine nach § 66
Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin
bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.
Der Lageplan muss
insbesondere enthalten:
- den
numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,
-
die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die
Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie
die Grenzlängen des Grundstücks,
- die Bezeichnung der
Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und
Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,
-
die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten
Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und
Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,
- Bau-, Garten- und
Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand
mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und
auf den Nachbargrundstücken,
- Hochspannungsleitungen
und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
- die angrenzenden
öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über
Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der
Gehwegüberfahrten,
- Hydranten und
andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,
- Flächen auf dem
Grundstück, die von Baulasten betroffen sind,
- die Festsetzungen über
die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und
die Bebauungstiefen für das Grundstück,
- die geplante bauliche
Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des
Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN,
- die Höhenlage der
Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten
baulichen Anlage über NHN,
-
die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und
Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs
sowie der Flächen für die Feuerwehr,
- die Aufteilung der
nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der
Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich
zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte
und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder,
- die Abstände der
geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die
Abstandsflächen,
- ortsfeste Behälter für
Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren
Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,
- die Wasserschutzzonen
mit Angabe des Grenzverlaufs.
Im Lageplan sind die
Zeichen oder Farben der Anlage 1 zur Bauverfahrensverordnung- BauVerfVO zu verwenden; im Übrigen
ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung
entsprechend anzuwenden.
Für vorhandene und
geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des
Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über :
-
die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,
- die zulässige,
die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich,
die Baumasse,
- die zulässige,
die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und
Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen
enthalten sind.
Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände
und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht
erforderlich.
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