| 
     der durch eine nach § 66
    Abs. 2 Nr. 1 bis 4 und Abs. 4 der Bauordnung für Berlin
    bauvorlageberechtigte Person ergänzt wird.  
    Der Lageplan muss
    insbesondere enthalten:   
    - den
    numerischen Maßstab, die Maßstabsleiste und die Nordrichtung,  
    -
    die katastermäßigen Flächengrößen, Flurstücksnummern und die
    Flurstücksgrenzen des Grundstücks und der benachbarten Grundstücke sowie
    die Grenzlängen des Grundstücks,  
    - die Bezeichnung der
    Grundstücke nach Straße, Grundstücksnummer, Liegenschaftskataster und
    Grundbuch sowie die Angabe der Eigentümer und Erbbauberechtigten,  
    -
    die vorhandenen baulichen Anlagen auf dem Grundstück und den benachbarten
    Grundstücken mit Angabe ihrer Nutzung, Anzahl der Geschosse, First- und
    Außenwandhöhe, Dachform sowie der Art der Außenwände und der Bedachung,  
     - Bau-, Garten- und
    Bodendenkmale sowie geschützte Naturbestandteile, geschützter Baumbestand
    mit Angaben von Stammumfang und Kronendurchmesser auf dem Grundstück und
    auf den Nachbargrundstücken,  
    - Hochspannungsleitungen
    und deren Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,  
    - die angrenzenden
    öffentlichen Verkehrsflächen mit Angabe der Breite, der Höhenlage über
    Normal-Höhe-Null (NHN), der dort vorhandenen Bäume und der
    Gehwegüberfahrten,  
     - Hydranten und
    andere Wasserentnahmestellen für die Feuerwehr,  
     - Flächen auf dem
    Grundstück, die von Baulasten betroffen sind,  
    - die Festsetzungen über
    die Art und das Maß der baulichen Nutzung, die baurechtlichen Linien und
    die Bebauungstiefen für das Grundstück,  
    - die geplante bauliche
    Anlage unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Fußbodenoberkante des
    Erdgeschosses über Geländeoberfläche NHN,  
    - die Höhenlage der
    Eckpunkte des Grundstücks und die Höhenlage im Bereich der geplanten
    baulichen Anlage über NHN,  
    -
    die Aufteilung der nicht überbauten Flächen unter Angabe der Lage und
    Breite der Zu- und Abfahrten, des barrierefrei zugänglichen Hauptzugangs
    sowie der Flächen für die Feuerwehr, 
    - die Aufteilung der
    nicht überbauten Flächen unter Angabe der Anzahl, Lage und Größe der
    Kinderspielplätze, der bei der Errichtung und Nutzungsänderung öffentlich
    zugänglicher Gebäude erforderlichen Stellplätze für schwer Gehbehinderte
    und Behinderte im Rollstuhl sowie der Abstellmöglichkeiten für Fahrräder, 
    - die Abstände der
    geplanten baulichen Anlage zu den Grundstücksgrenzen sowie die
    Abstandsflächen,  
    - ortsfeste Behälter für
    Gase, Öle oder wassergefährdende oder brennbare Flüssigkeiten sowie deren
    Abstände zu der geplanten baulichen Anlage,  
    - die Wasserschutzzonen
    mit Angabe des Grenzverlaufs.  
    Im Lageplan sind die
    Zeichen oder Farben der Anlage 1 zur Bauverfahrensverordnung- BauVerfVO zu verwenden; im Übrigen
    ist die Planzeichenverordnung 1990 in der jeweils geltenden Fassung
    entsprechend anzuwenden.  
    Für vorhandene und
    geplante bauliche Anlagen auf dem Grundstück ist als Bestandteil des
    Lageplans eine prüffähige Berechnung aufzustellen über :  
    -
    die zulässige, die vorhandene und die geplante Grundfläche,  
     - die zulässige,
    die vorhandene und die geplante Geschossfläche und, soweit erforderlich,
    die Baumasse,  
     - die zulässige,
    die vorhandene und die geplante Grundflächenzahl, Geschossflächenzahl und
    Baumassenzahl, soweit in einem Bebauungsplan entsprechende Festsetzungen
    enthalten sind.  
      
    Bei Änderungen baulicher Anlagen, bei denen Außenwände
    und Dächer sowie die Nutzung nicht verändert werden, ist der Lageplan nicht
    erforderlich. 
     |