Die Gebäudevermessungspflicht besteht gemäß der Vorschrift des §19 (2) und (3) des Gesetzes über das Vermessungswesen in Berlin. Wird ein Grundstück bebaut oder baulich verändert, so haben die Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer die für die Eintragung von baulichen Veränderungen in die Verzeichnisse und die Flurkarte erforderlichen Unterlagen auf ihre Kosten zu beschaffen und der zuständigen Behörde (Katasteramt) einzureichen. Allgemein wird vom Grundstücks- oder Gebäudeeigentümer ein ÖbVI beauftragt, dieser erledigt die Vermessung und die Einreichung der für die Aktualisierung erforderlichen Vermessungsschriften.

 

Die Ausführungsvorschriften über die Vermessung von Gebäuden und die Fortführung des Liegenschaftskatasters (AV Gebäude) regeln insbesondere:

 

unter I .2 - Vermessungsverpflichtung

(1) Die Vermessungsverpflichtung des Grundstücks- oder Gebäudeeigentümers  (§ 19 Abs. 2 VermGBln) entsteht, wenn das Gebäude oder die bauliche Veränderung so weit fertig gestellt ist, dass sich der Gebäudegrundriss in Bezug auf die Darstellung in der Flurkarte nicht mehr wesentlich ändert.

 

(3) Von der Vermessungsverpflichtung sind ausgenommen

a) ein eingeschossige Gebäude oder bauliche Veränderungen, mit einer Brutto- Grundfläche bis zu 20 m²; es sei denn, daß es in einem Bauvorhaben mit

aa) einem vermessungspflichtigen Gebäude oder

bb) einem weiteren Gebäude, das nicht unter Buchstabe b, c oder d fällt, errichtet wurde und die Summe der Grundflächen 20 m² übersteigt;

b) Gartenlauben in Kleingartenanlagen im Sinne des § 1 (1) des Bundeskleingartengesetzes,